Jetzt muss sich das Bundesverfassungsgericht seiner Blamage stellen

Das Verwaltungsgericht Osnabrück sieht die einrichtungsbezogene Impfpflicht nach § 20a des Infektionsschutzgesetzes als verfassungswidrig an und hat die Sache dem BVerfG, das sie am 27.4.2022 für verfassungskonform erklärt hatte, erneut zur Entscheidung vorgelegt. Aufgrund der nun bekannten RKI-Protokolle stünden die Unabhängigkeit und die offiziellen wissenschaftlichen Ergebnisse des RKI in Frage, auf die sich das BVerfG, wie schon im Beschluss vom 19. November 2021, gestützt hatte. Die Risikobewertung sei auch nach den Aussagen des jetzigen RKI-Präsidenten teils „politisches Management“ gewesen. – Jetzt muss sich das BVerfG seiner Blamage der parteiischen Regierungs-Gläubigkeit und fehlenden neutralen Beweiserhebung stellen.

Foto: Montage Achgut.com/Imago

„Die Sonne bringt es an den Tag.“

Schon in einem vorangehenden Artikel ist auf diesem Blog im Zusammenhang mit dem Beschluss vom 19.11.2021 auf die Blamage des höchsten Gerichts hingewiesen worden, die aus grundsätzlicher Staatshörigkeit, blindem Vertrauen auf staatliche Angaben und institutioneller Nähe zu den herrschenden Parteien resultiert. Nach seiner grundgesetzlichen Pflicht, die Regierung zu kontrollieren, hätte es die vom abhängigen Institut des beschuldigten Staates behaupteten Daten von unabhängigen Wissenschaftlern überprüfen lassen müssen.

Stattdessen hat es in völliger Verkennung dessen, was unabhängige Wissenschaft bedeutet, die staatlichen, weisungsgebundenen Robert-Koch- und Paul-Ehrlich-Institute geradezu zu Garanten wissenschaftlicher Kompetenz erhoben. So schreibt es im Beschluss vom 27. April 2022 unter anderem:

„Die insoweit vom Gesetzgeber ermächtigte Bundesregierung bündelt den für eine sachgerechte Bewältigung dieser Herausforderungen erforderlichen Sach- und Fachverstand. Auch kann sie durch auf gesetzlicher Grundlage installierte sachverständige Beratung besonders schnell beurteilen, welche Anforderungen im Sinne eines ausreichenden Immunschutzes an einen Impf- oder Genesenen-Nachweis zu stellen sind. Denn mit dem Robert Koch-Institut und dem Paul-Ehrlich-Institut sind ihr mit spezifisch wissenschaftlicher Fachkompetenz ausgestattete selbständige Bundesoberbehörden im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit zugeordnet, die insoweit besonders geeignet sind, hoch dynamische Veränderungsprozesse nachzuvollziehen und zu bewerten.“

(
1 BvR 2649/21, Randnummer 137)

Die Richter verkennen oder ignorieren also völlig, dass diese Institute nicht „selbständig“, sondern – auch in fachlicher Hinsicht – politischen Weisungen unterworfen sind, mit dem Ergebnis, dass das RKI ausweislich der Protokolle das Gegenteil von dem nach außen vertreten musste, wovon es intern überzeugt war, hier, dass die Corona-Spritzen keinerlei Übertragungsschutz biete. Auf dem politisch behaupteten Übertragungsschutz beruhte aber die ganze einrichtungsbezogene Impfpflicht. (Siehe: Fünf Corona-Lügen …)

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Zu den näheren Umständen der Vorlage-Entscheidung des Verwaltungsgerichts Osnabrück vom 3.9.2024 übernehmen wir die ausführliche Meldung des Multipolar-Magazins:

Gericht: Einrichtungsbezogene Impfpflicht verfassungswidrig

4. September 2024

Das Verwaltungsgericht Osnabrück beurteilt Paragraph 20a des Infektionsschutzgesetzes (IfSG), so wie er Ende 2022 galt, als nicht verfassungskonform. Die Norm verletzte das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit sowie die Berufsfreiheit, teilte die Gerichtspressestelle am Dienstag (3. September) im Anschluss an eine Verhandlung zum Fall einer Pflegehelferin mit. Die Frau hatte eine Normenkontrollklage eingereicht, nachdem der Landkreis Osnabrück im Jahr 2022 ein „Betretungs- und Tätigkeitsverbot“ gegen sie verhängt hatte, weil sie keinen „Impf- oder Genesenennachweis“ vorlegte. Besondere Aufmerksamkeit hatte der Prozess bereits zuvor erzeugt, da der Präsident des Robert-Koch-Instituts (RKI) Lars Schaade als Zeuge geladen war.

Obwohl das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsmäßigkeit der, inzwischen wieder abgeschafften, Norm im April 2022 schon einmal verhandelt und bestätigt hatte, lege das Osnabrücker Gericht den Paragraphen nun erneut zur Beurteilung vor – denn er sei „im Laufe des Jahres 2022 in die Verfassungswidrigkeit hineingewachsen“, so das Gericht. Grund für die neue Bewertung seien die Krisenstabsprotokolle des RKI, die durch Multipolar freigeklagt und veröffentlicht worden waren. Der Schutz vulnerabler Personen vor einer Ansteckung durch ungeimpftes Personal sei ein tragendes Motiv für die Einführung der einrichtungs- und unternehmensbezogenen Impfpflicht gewesen, erklärte das Gericht. Diese „auf den Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts beruhende Einschätzung“ werde aber „durch die nun veröffentlichten Protokolle des Instituts erschüttert.“ Nach Einsichtnahme in die Protokolle und Zeugenvernehmung von RKI-Präsident Schaade durch das Gericht sei „die Unabhängigkeit der behördlichen Entscheidungsfindung in Frage zu stellen“, heißt es weiter.

Vom Gericht befragt zur Wissenschaftssfreiheit und zu Vorgaben des Bundesgesundheitsministeriums, auch was die Risikobewertung angehe, hatte RKI-Präsident Lars Schaade während der Verhandlung erklärt, man sei „hier wohl an einer Schnittstelle“ zwischen „Management und Wissenschaft“. Mehrfach führte Schaade aus, bestimmte Entscheidungen seien als Teil eines politischen „Managements“ der Krise zu begreifen und nicht streng wissenschaftlich erklärbar. „Selbstverständlich“ nehme das RKI vom Ministerium „Weisungen entgegen“. Die Frage der Risikobewertung habe „normativen Charakter“, sei also regelsetzend, und falle deshalb in den Bereich politischen Managements. Der Richter entgegnete, dass das Bundesverfassungsgericht sich aber gerade auf eine Unabhängigkeit des RKI berufen hatte und Grundrechtseingriffe nur dann zulässig seien, wenn sie auf wissenschaftlicher Evidenz basierten.

Thomas Drewes, Leiter der Rechtsabteilung des Landkreises Osnabrück, der als Beklagter auftrat, erklärte anschließend, die Beweisaufnahme habe ihn „nachdenklich gemacht“: „Wir als nachgeordnete, regionale Behörde sind davon ausgegangen, dass RKI, Landes- und Bundesämter stets nach aktuellem Stand der Wissenschaft handeln. Ich würde den von uns erlassenen Bescheid heute mit meinem Herzen aufheben.“

Der Vorsitzende Richter Gert-Arnim Neuhäuser, zugleich Präsident des Osnabrücker Verwaltungsgerichts, erklärte zum Ende der Verhandlung, das RKI habe möglicherweise eine Vorstellung von Wissenschaftlichkeit und von politischer Einflussnahme, die sich nicht mit der eines Verwaltungsjuristen decke. Und weiter: „Die Kammer hat nicht bloß Zweifel, sie ist überzeugt, dass bestimmte Grundrechtseingriffe in der Pandemie verfassungswidrig waren.“ Daher werde das Verfahren der Pflegehelferin nun ausgesetzt und zur Überprüfung zum Bundesverfassungsgericht nach Karlsruhe verwiesen. Dort müsse entschieden werden, ob der Paragraf 20a des Infektionsschutzgesetzes in seiner damaligen Fassung verfassungswidrig war. Anschließend kann in Osnabrück weiterverhandelt werden.

Bereits im Juli hatte Multipolar-Mitherausgeber Paul Schreyer in der Neuen Osnarbücker Zeitung (NOZ) die Widersprüche, die aus den RKI-Protokollen hervorgehen, in einem Gastbeitrag ausführlich dargelegt und auch die Frage der strittigen Risikobewertung erläutert. Der Artikel schloss: „Das heißt auch, dass die Gerichte, die sich bei ihren Urteilen zur Rechtmäßigkeit der Corona-Maßnahmen auf eine wissenschaftliche Basis der Risikoeinschätzung verließen, Fehler begangen haben, deren Anerkenntnis und Aufarbeitung weiterhin ausstehen.“

https://multipolar-magazin.de/meldungen/0098

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Das Verwaltungsgericht Osnabrück schreibt in seiner deutlichen

Presseinformation:

Verwaltungsgericht Osnabrück legt Bundesverfassungsgericht Entscheidung über einrichtungs- und unternehmensbezogene Nachweispflicht vor

Presseinformation Nr. 19-2024

„Auf die mündliche Verhandlung von heute hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Osnabrück das Klageverfahren einer Pflegehelferin gegen ein vom Landkreis Osnabrück 2022 mangels Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises ausgesprochenes Betretungs- und Tätigkeitsverbot ausgesetzt (vgl. Presseinformation Nr. 18/2024 vom 26.8.2024).

Die Kammer wird das Verfahren nunmehr dem Bundesverfassungsgericht vorlegen und ihm die Frage stellen, ob § 20a Infektionsschutzgesetz (IfSG, in der Fassung vom 18. März 2022) mit Art. 2 Abs. 2 S. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar gewesen ist.

Die Kammer geht davon aus, dass eine verfassungskonforme Auslegung der Norm nicht möglich sei. So verletze die Norm das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit sowie die Berufsfreiheit. Zwar habe das Bundesverfassungsgericht bereits mit Beschluss vom 27. April 2022 (1 BvR 2649/21) die Verfassungsmäßigkeit der streitgegenständlichen Norm festgestellt. Aufgrund der nunmehr vorliegenden Protokolle des COVID-19-Krisenstabs des Robert-Koch-Instituts (RKI) sowie der in diesem Zusammenhang heute durchgeführten Zeugenvernehmung von Prof. Dr. Schaade, Präsident des RKI, sei die Unabhängigkeit der behördlichen Entscheidungsfindung in Frage zu stellen. Das RKI habe das Bundesministerium für Gesundheit auch von sich aus über neue Erkenntnisse aus Wissenschaft und Forschung informieren müssen. Nach der Gesetzesbegründung sei der Schutz vulnerabler Personen vor einer Ansteckung durch ungeimpftes Personal ein tragendes Motiv für die Einführung der einrichtungs- und unternehmensbezogenen Impfpflicht gewesen. Diese auf den Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts beruhende Einschätzung werde durch die nun veröffentlichten Protokolle des Instituts erschüttert. Der Gesetzgeber sei seiner Normbeobachtungspflicht nicht gerecht geworden. Da § 20a IfSG im Laufe des Jahres 2022 in die Verfassungswidrigkeit hineingewachsen sei, sei eine – erneute – Vorlage an das Bundesverfassungsgericht erforderlich. Dem Verwaltungsgericht komme selbst keine Normverwerfungskompetenz zu.

Der Beschluss (3 A 224/22) ist unanfechtbar.“

https://www.verwaltungsgericht-osnabrueck.niedersachsen.de/aktuelles/pressemitteilungen/verwaltungsgericht-osnabruck-legt-bundesverfassungsgericht-entscheidung-uber-einrichtungs-und-unternehmensbezogene-nachweispflicht-vor-235240.html  (In Suchmaschine eingeben)

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In seinem empfehlenswerten Artikel

Ein Abgrund an Wahrhaftigkeitsverrat

hat Dr. Gunter Frank am Schluss wesentliche Zeugenaussagen zitiert, die der aktuelle RKI-Präsident Lars Schaade nach dem Wortprotokoll von Tom Lausen auf Befragung des Vorsitzenden Richters der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Osnabrück gemacht hat. Dr. Frank merkt an:
„Es sind genau die richterlichen Nachfragen, nach den wir uns in den Corona-Jahren so gesehnt haben.“

Hier Beispiele, die Dr. Frank aus NIUS zitiert:

Zur Unabhängigkeit des RKI

Vorsitzender Richter: „War die wissenschaftliche Freiheit des RKI intern eingeschränkt?“

Schaade: „Ich kann mich nicht genau erinnern, aus damaliger Sicht habe ich das so gesehen.“ Und: „Wir sind zwischen Management und wissenschaftlicher Empfehlung, und das Management kann somit Wünsche aussprechen.“

Vorsitzender Richter: „Wenn ich zu den Protokollen vor zwei Jahren gefragt würde, hätte ich auch Probleme, das sind aber jetzt Protokolle, die in der Welt sind, jeder liest die und sieht den Satz, und das RKI kann sich nicht auf die freie Wissenschaft berufen.“

Schaade: „Ihre Interpretation kann ich nicht nachvollziehen. Gewünscht waren auch Antigentests, das war damals nicht unsere Meinung … das war wohl auch der Grund, warum die Wissenschaftsfreiheit ausgesetzt ist.“

Vorsitzende Richter: „Gab es direkte Einflussnahme?“

Schaade: „Ja, selbstverständlich, Weisungen nehmen wir entgegen.“

Vorsitzender Richter: „Spahn hat angeordnet, war das ein typischer Fall?“

Schaade: „Als typisch würde ich das nicht bezeichnen, aber hier ist es so gewesen. Spahn wünschte eine Ergänzung, von der wir meinten, dass sie thematisch nicht passt.“

Vorsitzender Richter: „Das BMG hat es abgelehnt, die Risikobewertung von ‚sehr hoch‘ auf ‚hoch‘ zu setzen – interpretiere ich das richtig: aus politischen Gründen?“

Schaade: „Dass wir mit unserem Vorschlag keine Zustimmung gefunden haben, weiß ich nicht. Die Frage, die ich höre: ‚Ist das Management oder Wissenschaft?‘ Die Risikobewertung hat normativen Charakter. Deshalb ist es eine Sache des Managements.“

Vorsitzender Richter: „Es mag sein, dass das BMG eigene fachliche Aufsicht hat. An welcher Stelle lag oder liegt die Verantwortung?“

Schaade: „Letztlich haben wir das entschieden, und in diesem Fall war das anders, das will ich nicht bestreiten.“

Vorsitzender Richter lacht: „Bestreiten … Die Entscheidung des BVerfG beruht auf der Annahme, dass das RKI die wissenschaftliche Einschätzung gegeben hat, die der Gesetzgeber zur Grundlage gemacht hat.“

Schaade: „Es geht doch gerade gar nicht um eine einrichtungsbezogene Impfpflicht?“

Vorsitzender Richter: „Doch, ich frage alles, was Ihre Aussagegenehmigung hergibt. Das ist der juristische Hebel, an dem wir uns befinden. Deshalb haben wir uns die ganze Mühe gemacht. Besser, Sie hätten die Protokolle geschreddert.“

Schaade: „Darf ich eine Bemerkung machen?“

Vorsitzender Richter: „Ich habe kein Problem.“

Schaade: „Sie fragen ja, wie Fachaufsicht ausgeführt wird, auch über Bundesoberbehörden.“

Richter: „Der Witz liegt darin, dass das Bundesverfassungsgericht auf die Unabhängigkeit des RKI abgestellt hat. Ich möchte Transparenz, es gibt Fachexpertise, im Urteil des Bundesverfassungsgerichts steht nichts von Politik und BMG drin.“

Zur Erfassung der Impfwirkung

Auf die Frage des Vorsitzenden: „Gab es ein Verfahren, mit dem überwacht wurde, ob eine Norm wirksam war? Gab es eine Kommunikation zwischen Legislative und Ihnen? Haben Sie konkret Erkenntnisse mit dem BMG (Bundesgesundheitsministerium, Anm. d. Red.) oder der Legislative kommuniziert?“, antwortete Schaade: „Wir haben nur den Impfstatus erfasst und wie der sich entwickelt, aber nicht die Übertragung, also ob die Norm wirksam war.“

Dann, ein Hammer-Satz des RKI-Präsidenten: „Es gibt keinen kausalen Zusammenhang, keine Erforschung zwischen Impfpflicht und Reduktion der Infektion, der dargelegt ist.“

Trotz der fehlenden Nachweise wurde im Frühjahr 2022 eine Impfpflicht im Bundestag diskutiert!

Zum Fremdschutz und der Zulassung 

Vorsitzender Richter: „Lagen bei der Notfallzulassung gesicherte Daten zum Fremdschutz vor?“

Schaade: „BioNTech wollte solche Studien machen.“

Vorsitzender Richter: „Was ist mit der Zulassungsstudie?“

Schaade: „Vom Grundsatz war es bekannt seit Anfang 2021. Ich habe aber keine Erinnerung daran. Zulassung ist nicht unser Thema.“

[Zur Erinnerung: Fremdschutz was DAS Argument für die einrichtungsbezogene Impfpflicht! Nach einer Unterbrechung ging es an diesem Punkt weiter] :

Vorsitzender Richter: „Haben Sie die Studien zur Notfallzulassung gelesen?“

Schaade: „Laut den Studien bestand ein Schutz vor symptomatischer Erkrankung, nicht vor Weiterübertragung. Das war mir bekannt.“

Der Vorsitzende Richter diktiert: „Zulassung erfolgte zur Prävention einer Erkrankung, nicht gegen die Transmission, also nicht zu einem Übertragungsschutz.“

Vorsitzender Richter an Schaade gewandt: „Lagen Ihnen Erkenntnisse zum Übertragungsschutz vor? Die Formulierung: Geimpfte infizieren sich seltener und daher gibt es eine seltenere Übertragung – ist das zutreffend?“

Schaade: „Das ist nicht die ganze Wahrheit, es kommt darauf an, aus welchen Studien das abgeleitet ist. Ich bin verwirrt, ob ich als Zeuge oder als Sachverständiger geladen bin? Ich muss das einordnen. Mit den ersten Varianten war es richtig, aber nicht ganz vollständig, zusätzlich kommt der Umstand, dass die Viruslast geringer ist und früher aufhört. Durch die Zeit geht der Effekt verloren, sehr schnell. Innerhalb von Wochen, Monaten.“

Später zitiert der Vorsitzende aus dem RKI-Protokoll: „Da heißt es wörtlich: ‚Der eigentliche Effekt von 2G ist nicht ein größerer Fremdschutz, sondern ein größerer Selbstschutz.‘ Das ist ein Problem in Bezug auf die Grundrechtseingriffe.“
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Man darf gespannt sein, wie sich die Karlsruher Richter aus der Affäre ziehen werden. Dr. Frank weist in seinem obigen Artikel auf ein kleines Hintertürchen hin, das sie sich in ihrem Beschluss vom 19.11.2021 eingebaut haben:

„Erweist sich eine Prognose nachträglich als unrichtig, stellt dies jedenfalls die ursprüngliche Eignung des Gesetzes nicht in Frage (…). Die Eignung setzt also nicht voraus, dass es zweifelsfreie empirische Nachweise der Wirkung oder Wirksamkeit der Maßnahmen gibt (…). Allerdings kann eine zunächst verfassungskonforme Regelung später mit Wirkung für die Zukunft verfassungswidrig werden, wenn ursprüngliche Annahmen des Gesetzgebers nicht mehr tragen.“ (1 BvR 781/21 -, Rn 186)

Und er kommentiert ironisch:

„Womöglich werden sie allen Ernstes die Geschichte verkaufen wollen, dass am 19.11.2021 noch keiner wissen konnte, dass das RKI kein unabhängiges Fachinstitut ist, sondern eine weisungsabhängige Bundesbehörde, die unter der Fachaufsicht des Bundesgesundheitsministeriums steht. Oder dass sie nicht hätten wissen können, dass die Minister Spahn und später Lauterbach dem Ex-RKI-Präsidenten Wieler vorschreiben konnten, was er gegen eigene Fachmeinung in der Öffentlichkeit zu sagen hat. Oder behaupten, dass es in Ordnung war, die Lügen des RKI als wissenschaftlich sakrosankt anzunehmen und es damals nicht notwendig war, selbst die hochqualifiziertesten Corona-Kritiker anzuhören und deren de facto unwiderlegbaren Argumente gegen die Panikmache.“

Quelle:
https://www.achgut.com/artikel/ein_abgrund_an_wahrhaftigkeits_verrat

 

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Autor: hwludwig

herwilud@gmx.de

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